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Kreisgruppenjugendtag 2021

Veröffentlicht: 15.07.2021
Autor: Michaela Nessel

Vorschlag zur Satzungsänderung

Liebe DLRG-Jugend,

am Kreisgruppenjugendtag 2021 wollen wir über die nachfolgende Satzungsänderung entscheiden. Damit ihr ausreichend Zeit habt diese zu lesen, findet ihr nachfolgend den neuen Satzungsvorschlag über welchen wir am 04.09.2021 abstimmen werden:

Kreisgruppenjugendordnung der DLRG-Jugend Wiesbaden und Schierstein
Grundlage dieser Kreisgruppenjugendordnung ist die Landesjugendordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1 Name und Mitgliedschaft
Die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft in der Kreisgruppe Wiesbaden und Schierstein e.V., im Folgenden DLRG-Jugend genannt, bilden alle Mitglieder der DLRG Kreisgruppe Wiesbaden und Schierstein e.V. bis einschließlich 26 Jahre und –
unabhängig vom Alter – die von ihnen gewählten Vertreter*innen.


§ 2 Ziele und Inhalte
Ziele und Inhalte der Arbeit der DLRG-Jugend werden von einem Leitbild bestimmt, das vom Bundesjugendtag oder Landesjugendtag verabschiedet wird.


§ 3 Selbstständigkeit
Die Gremien der DLRG-Jugend arbeiten selbständig und verfügen über ihre finanziellen Mittel in eigener Verantwortung.


§ 4 Wahl und Stimmrecht
(1) In der DLRG-Jugend besitzen die Mitglieder und die von ihnen gewählten Vertreter*innen das Recht zu wählen und abzustimmen. Das Recht, gewählt zu werden, beginnt mit 10 Jahren und ist auf das Höchstalter von 30 Jahren beschränkt.
(2) Das Recht zur Kreisgruppenjugendleitung oder zur Ressortleitung Wirtschaft und Finanzen gewählt zu werden beginnt mit der Volljährigkeit. Für die nach § 7 Abs. 2 möglichen Stellvertreter*innen der Kreisgruppenjugendleitung oder der Ressortleitung Wirtschaft und Finanzen beginnt das Recht gewählt zu werden mit 10 Jahren.
(3) Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch die gesetzlichen Vertreter*innen ist nicht möglich.
(4) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, eine Wahl oder Abstimmung im Namen mehrerer Personen ist nicht zulässig.

§ 5 Organe
Die Organe der DLRG-Jugend sind:
(1) Der Kreisgruppenjugendtag
(2) Der Kreisgruppenjugendvorstand


§ 6 Kreisgruppenjugendtag
(1) Der Kreisgruppenjugendtag ist das oberste Organ der DLRG-Jugend.
(2) Der ordentliche Kreisgruppenjugendtag findet alle drei Jahre vor der Mitgliederversammlung der Kreisgruppe statt und ist mit einer Einladungsfrist von vier Wochen einzuberufen.
(3) Der Kreisgruppenjugendtag setzt sich zusammen aus:
 a) Dem Kreisgruppenjugendvorstand
 b) Sämtlichen Mitgliedern der DLRG-Jugend der Kreisgruppe Wiesbaden und Schierstein e.V.
(4) Die Aufgaben des Kreisgruppenjugendtages sind:
a) Entgegennahme der Arbeits- und Kassenberichte des Kreisgruppenjugendvorstandes und der Prüfberichte der  Kassenprüfer*innen
b) Entlastung des Kreisgruppenjugendvorstandes
c) Wahl des Kreisgruppenjugendvorstandes
d) Wahl von zwei Kassenprüfer*innen und einer Stellvertretung
e) Wahl von Delegierten für den Kreisverbandsjugendtag
f) Beschlussfassung über Anträge
g) Änderung und Verabschiedung der Kreisgruppenjugendordnung
h) Erarbeitung von Richtlinien für den Kreisgruppenjugendvorstand
(5) Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder oder eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses des Kreisgruppenjugendvorstandes muss ein außerordentlicher Kreisgruppenjugendtag einberufen werden. Dieser muss innerhalb von vier Wochen mit einer Einladungsfrist von vierzehn Tagen einberufen werden.
(6) Der ordnungsgemäß (ordentlich oder außerordentlich) einberufene Kreisgruppenjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Der Kreisgruppenjugendtag erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für die Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum (z.B. Telefon-, Video- oder Webkonferenz). Die erforderlichen Zugangsdaten werden dem Mitglied rechtzeitig vor Beginn der Versammlung mitgeteilt. Die Durchführung als gemischtes Verfahren (real und virtuell) ist ebenfalls zulässig.
(8) Anträge zum Kreisgruppenjugendtag müssen dem Kreisgruppenjugendvorstand eine Woche vor Tagungsbeginn zugegangen sein.

§ 7 Der Kreisgruppenjugendvorstand
(1) Der Kreisgruppenjugendvorstand setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
a. einer Kreisgruppenjugendleitung
b. einer Ressortleitung Wirtschaft und Finanzen
c. bis zu sechs Beisitzer*innen
d. einem Mitglied des Kreisgruppenvorstandes
(2) Für die Kreisgruppenjugendleitung und die Ressortleitung Wirtschaft und Finanzen können jeweils ein/e Stellvertreter*innen gewählt werden, die ebenfalls Stimmrecht besitzen.
(3) Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Kreisgruppenjugendvorstand Beauftragte ernennen.
(4) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel des Kreisgruppenjugendvorstandes muss eine Sitzung des Kreisgruppenjugendvorstandes innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
(5) Die Einladungsfrist des Kreisgruppenjugendvorstandes beträgt eine Woche.
(6) Für die Sitzungen, Beschlussfassung und das Protokoll des Kreisgruppenjugendvorstandes findet § 6 Abs. 7 entsprechende Anwendung.
(7) Der Kreisgruppenjugendvorstand führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.

§ 8 Änderungen der Kreisgruppenjugendordnung
(1) Änderungsanträge zur Kreisgruppenjugendordnung müssen mit der Einladung zum Kreisgruppenjugendtag versandt werden.
(2) Änderungen der Kreisgruppenjugendordnung können nur vom Kreisgruppenjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens Zweidritteln der anwesenden Stimmberechtigten sowie der Zustimmung des Vorstandes der Kreisgruppe Wiesbaden und Schierstein e.V.. Die Mitgliederversammlung nimmt die neue Jugendordnung auf seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis.

§ 9 Kasse
Die Kasse der DLRG-Jugend wird von den in § 6 Abs. 4 gewählten Kassenprüfer*innen der DLRG-Jugend geprüft. Zusätzlich können der/die Schatzmeister*in der Kreisgruppe und/oder die Kassenprüfer*innen der Kreisgruppe die Kasse prüfen.

§ 10 Geschäftsordnung
Für die DLRG-Jugend der Kreisgruppe Wiesbaden und Schierstein e.V. gilt in allen übrigen Angelegenheiten die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend Hessen.

§ 11 Auflösung des Kreisgruppenjugendvorstandes
(1) Sollte auf dem Kreisgruppenjugendtag kein Kreisgruppenjugendvorstand gemäß § 7 Abs. 1 gewählt werden, kann der Vorstand der Kreisgruppe Wiesbaden und Schierstein e.V. stattdessen eine Beauftragung einer Jugendleitung aussprechen.
(2) Die beauftragte Jugendleitung übernimmt bis zum nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Kreisgruppenjugendtag die Rechte und Pflichten der Kreisgruppenjugendleitung der Kreisgruppe.
(3) Das Sach- und Barvermögen der DLRG-Jugend wird bis zur Neubildung eines Kreisgruppenjugendvorstandes durch den Kreisgruppenvorstand zweckgebunden verwaltet. Sobald ein neuer Kreisgruppenjugendvorstand gebildet wird, geht das Sach- und Barvermögen wieder auf die DLRG-Jugend über.
(4) Der außerordentliche Kreisgruppenjugendtag kann im Falle einer Auflösung des Kreisgruppenjugendvorstandes auch durch einen mit Mehrheit gefassten Beschluss des Kreisgruppenvorstandes einberufen werden.

§ 12 Gültigkeit
Diese Kreisgruppenjugendordnung ist vom Kreisgruppenjugendtag am 04.09.2021 beschlossen worden. Die Zustimmung zur Änderung der Kreisgruppenjugendordnung wurde vom Landesjugendvorstand am 11.08.2021 und durch den Vorstand der Kreisgruppe Wiesbaden und Schierstein e.V. am 27.06.2021 erteilt. Die Kreisgruppe Wiesbaden und Schierstein e.V. hat die aktuelle Fassung der Kreisgruppenjugendordnung auf der Mitgliederversammlung am 10.09.2021 zur Kenntnis genommen. Die Kreisgruppenjugendordnung in der Fassung vom 13.05.2000 verliert damit ihre Gültigkeit.

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